Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 336

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 336

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vernehmung.

Paragraph 336,

  1. Absatz eins,Zeugen, welche wegen einer falschen Beweisaussage verurtheilt worden sind, oder welche zur Zeit ihrer Abhörung das vierzehnte Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, endlich Personen, welche wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, dürfen nicht beeidet werden.
  2. Absatz 2,Das Gericht kann die Beeidigung eines Zeugen unterlassen, wenn keine der Parteien vor der Beendigung der Vernehmung des Zeugen die Beeidigung beantragt.
  3. Absatz 3,Die unrechtmäßige Verweigerung des Eides zieht dieselben Folgen wie die ungerechtfertigte Verweigerung der Aussage nach sich.

Schlagworte

Eidesunfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020472

Alte Dokumentnummer

N2189517509T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P336/NOR12020472

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