Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 331

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 331

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 331,

  1. Absatz eins,Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.
  2. Absatz 2,Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person zu laden sind.

Schlagworte

Bergarbeiter, Hüttenarbeiter

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020467

Alte Dokumentnummer

N2189517504T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P331/NOR12020467

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