Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 331
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 331.Paragraph 331,
(1)Absatz eins,Steht die als Zeuge zu ladende Person in einem öffentlichen Amte oder Dienste und muss voraussichtlich zur Wahrung der Sicherheit oder anderer öffentlicher Interessen eine Stellvertretung während der Verhinderung dieser Person eintreten, so ist gleichzeitig deren unmittelbarer Vorgesetzter von der ergangenen Ladung zu benachrichtigen.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung ist auch dann anzuwenden, wenn ein Angestellter oder Bediensteter einer mit mechanischen Motoren betriebenen Transportanstalt, ein Berg-, Hütten- oder Walzwerksarbeiter oder eine im Privatforstdienste stehende Person zu laden sind.
Schlagworte
Bergarbeiter, Hüttenarbeiter
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020467
Alte Dokumentnummer
N2189517504T