Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 330
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.06.2005
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 330.Paragraph 330,
(1)Absatz eins,Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
(2)Absatz 2,Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der Sicherheitswache sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.
Anmerkung
Zustellung an Präsenzdiener und in Kasernen s. § 15 ZustellG,
BGBl. Nr. 200/1982.
Schlagworte
aktive Dienstleistung, Kommandant, Kommando
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020466
Alte Dokumentnummer
N2189517503T