Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 330

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 330

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 330,

  1. Absatz eins,Die Ladung einer in activer Dienstleistung stehenden Person der bewaffneten Macht erfolgt mittels eines an das vorgesetzte Commando des Zeugen oder an das nächste Militärstationscommando gerichteten Ersuchens.
  2. Absatz 2,Ladungen an selbständige Commandanten der Gendarmerie, der Militärpolizeiwache und der Sicherheitswache sind den Commandanten unmittelbar zuzustellen. Wegen der Zustellung der Ladung an andere Mitglieder dieser Körper ist sich an deren Vorgesetzte zu wenden.

Anmerkung

Zustellung an Präsenzdiener und in Kasernen s. § 15 ZustellG,
BGBl. Nr. 200/1982.

Schlagworte

aktive Dienstleistung, Kommandant, Kommando

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020466

Alte Dokumentnummer

N2189517503T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P330/NOR12020466

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