Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 329

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 329

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Ladung.

Paragraph 329,

  1. Absatz eins,Die Ladung eines Zeugen ist vom Gerichte auszufertigen.
  2. Absatz 2,Die Ladung hat nebst der Benennung der Parteien und einer kurzen Bezeichnung des Gegenstandes der Vernehmung die Aufforderung zu enthalten, zur Ablegung eines Zeugnisses bei der gleichzeitig nach Ort und Zeit bestimmten Tagsatzung zu erscheinen. In der Ladungsurkunde sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Zeugengebüren sowie die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens bekannt zu geben.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020465

Alte Dokumentnummer

N2189517502T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P329/NOR12020465

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