Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 323

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 323

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 323,

  1. Absatz eins,Ein Zeuge, welcher die Aussage ganz oder über einzelne Fragen verweigern will, hat die Gründe der Weigerung mündlich oder schriftlich vor der zu seiner Vernehmung bestimmten Tagsatzung oder bei dieser Tagsatzung selbst anzugeben, und wenn ein Widerspruch erfolgt, glaubhaft zu machen.
  2. Absatz 2,Im ersteren Falle ist ein solches Vorbringen des Zeugen den Parteien, soweit thunlich, noch vor der zur Vernehmung bestimmten Tagsatzung bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020459

Alte Dokumentnummer

N2189517496T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P323/NOR12020459

Navigation im Suchergebnis