Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 311

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 311

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 311,

  1. Absatz eins,Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
  2. Absatz 2,Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch das Ministerium des Äußern oder durch einen österreichisch-ungarischen Gesandten oder Consul.

Anmerkung

Jetzt Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und
österreichischer Gesandter (Botschafter).

Schlagworte

Konsul

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020447

Alte Dokumentnummer

N2189517484T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P311/NOR12020447

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