Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 311
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.03.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 311.Paragraph 311,
(1)Absatz eins,Ob eine Urkunde, welche sich als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2)Absatz 2,Zum Beweise der Echtheit einer solchen Urkunde genügt, sofern nicht durch besondere Bestimmungen etwas anderes festgesetzt ist, die Beglaubigung durch das Ministerium des Äußern oder durch einen österreichisch-ungarischen Gesandten oder Consul.
Anmerkung
Jetzt Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten und
österreichischer Gesandter (Botschafter).
Schlagworte
Konsul
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020447
Alte Dokumentnummer
N2189517484T