(2a)Absatz 2 a,Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (§ 212 Abs. 2 oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Schreitet ein Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter (Paragraph 212, Absatz 2, oder 3 ABGB) oder auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses ein, so ist der Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.