Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 297
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
Beweisantretung.
§ 297.Paragraph 297,
Beruft sich eine Partei zum Beweis ihrer Angaben auf Urkunden, so hat sie die maßgeblichen Stellen bestimmt anzugeben oder hervorzuheben. Diese Urkunden sind dem Gericht von der Partei in geordneter und übersichtlicher Form vorzulegen, falls nicht das Gericht selbst die Herbeischaffung und Vorlegung der Urkunden zu veranlassen hat.
Anmerkung
Herbeischaffung durch das Gericht s. § 229.
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030248