Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 257

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 257

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Mündliche Streitverhandlung.

Paragraph 257,

  1. Absatz einsDie Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ist so anzuberaumen, dass den Parteien von Zustellung der Ladung an mindestens eine Frist von acht Tagen zur Vorbereitung für die Streitverhandlung offen bleibt.
  2. Absatz 2Bei Anberaumung der Tagsatzung hat der Vorsitzende über die gemäß Paragraph 229, in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellten Anträge, sofern diese nicht etwa bereits bei Anberaumung der ersten Tagsatzung erledigt worden sind, die nötigen Anordnungen zu erlassen. Gegen diese Anordnungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; es können jedoch die Anträge, welchen vom Vorsitzenden nicht willfahrt wurde, bei der mündlichen Streitverhandlung von der Partei erneuert werden. Desgleichen bleibt es den Parteien unbenommen, ihre etwaigen Einwendungen gegen die vom Vorsitzenden über derlei Anträge erlassenen Anordnungen bei der mündlichen Streitverhandlung vorzubringen.
  3. Absatz 3Von den Anordnungen und Beschlüssen, welche über die im vorgehenden Absatze bezeichneten Anträge ergehen, ist auch der Gegner der antragstellenden Partei stets ohne Aufschub zu verständigen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020392

Alte Dokumentnummer

N2189517429T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P257/NOR12020392

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