Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Zivilprozessordnung § 249
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 248 am 16.09.2026
§ 250 am 16.09.2026
Alle Fassungen
§ 249 heute
§ 249 gültig ab 01.01.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
§ 249 gültig von 01.05.1983 bis 01.05.1983
aufgehoben durch BGBl. Nr. 135/1983
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 113/1895
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 76/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 249
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002
)
Text
§ 249.
Paragraph 249,
(1)
Absatz eins,
Mit der rechtzeitigen Erhebung des Einspruchs tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft, soweit sich der Einspruch nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des Klagebegehrens richtet. Verspätet erhobene Einsprüche sind ohne Verhandlung mit Beschluss zurückzuweisen.
(2)
Absatz 2,
Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den §§ 257 ff vorzugehen.
Ist ordnungsgemäß Einspruch erhoben worden, so hat der Vorsitzende nach den Paragraphen 257, ff vorzugehen.
(3)
Absatz 3,
Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (§ 484) entsprechende Anwendung.
Auf die Zurücknahme des Einspruchs finden die Vorschriften über die Zurücknahme der Berufung (Paragraph 484,) entsprechende Anwendung.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR40030232
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P249/NOR40030232
Navigation im Suchergebnis