(1)Absatz eins,Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn keine erste Tagsatzung stattfindet (§ 243 Abs. 4), noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Beginn der ersten Tagsatzung, wenn aber der Beklagte zu dieser nicht erscheint, auch noch in der ersten Tagsatzung und, wenn keine erste Tagsatzung stattfindet (Paragraph 243, Absatz 4,), noch bis zum Einlangen der Klagebeantwortung zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.