Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2002
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Erkennt der Auctor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.
(2)Absatz 2,Infolge der Übernahme des Processes durch den Auctor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Processgerichtes von der Klage zu entbinden (§. 241). Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung ein Einigung wegen der Übernahme des Processes durch den Auctor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.Infolge der Übernahme des Processes durch den Auctor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Processgerichtes von der Klage zu entbinden (Paragraph 241,). Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung ein Einigung wegen der Übernahme des Processes durch den Auctor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.
Schlagworte
Parteiwechsel, Auktor
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020154
Alte Dokumentnummer
N2189517191T