Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Erkennt der Auctor bei der Tagsatzung das vom Beklagten behauptete Verhältnis an, so kann er mit Zustimmung des Beklagten an dessen Stelle als Partei in den Rechtsstreit eintreten. Die Zustimmung des Klägers ist hiezu nur insoweit erforderlich, als derselbe Ansprüche geltend macht, welche durch das zwischen dem Auctor und dem Beklagten bestehende Vertretungsverhältnis nicht berührt werden.
  2. Absatz 2,Infolge der Übernahme des Processes durch den Auctor ist der Beklagte auf seinen Antrag durch Beschluss des Processgerichtes von der Klage zu entbinden (Paragraph 241,). Kommt hingegen bei der ersten Tagsatzung ein Einigung wegen der Übernahme des Processes durch den Auctor nicht zustande, so kann der Beklagte die Einlassung in den Rechtsstreit nicht weiter verweigern.

Schlagworte

Parteiwechsel, Auktor

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020154

Alte Dokumentnummer

N2189517191T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P23/NOR12020154

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