(2)Absatz 2,Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 451) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (§§ 548 ff.) und im Bestandverfahren (§§ 560 ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 451,) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (Paragraphen 548, ff.) und im Bestandverfahren (Paragraphen 560, ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.