Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 225

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 225

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 225,

  1. Absatz eins,Fällt der Anfang der Gerichtsferien in den Lauf einer Frist oder der Beginn der Frist in die Gerichtsferien, so wird die Frist um die ganze Dauer oder um den bei ihrem Beginn noch übrigen Teil der Gerichtsferien verlängert.
  2. Absatz 2,Auf den Anfang und den Ablauf von Fristen in Ferialsachen, der Notfristen im Rechtsmittelverfahren gegen Versäumungs- und Anerkenntnisurteile, der Frist zur Erhebung des Widerspruchs gegen ein Versäumungsurteil, der Frist zum Einspruch gegen einen bedingten Zahlungsbefehl (Paragraph 451,) sowie der Frist zur Erhebung von Einwendungen im Mandatsverfahren (Paragraphen 548, ff.) und im Bestandverfahren (Paragraphen 560, ff.) haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.

Schlagworte

Versäumungsurteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020359

Alte Dokumentnummer

N2189517396T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P225/NOR12020359

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