Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 223

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 223

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 223, (1) Während der Gerichtsferien werden nur in Ferialsachen Tagsatzungen abgehalten. In anderen Sachen dürfen nur erste Tagsatzungen abgehalten und die im Paragraph 239, bezeichneten Prozeßhandlungen vorgenommen werden; andere Tagsatzungen dürfen in solchen Sachen nur mit Zustimmung beider Parteien abgehalten werden.

  1. Absatz 2,Auf das Wiedereinsetzungsverfahren, das Verfahren zur Sicherung von Beweisen und das Exekutionsverfahren mit Einschluß der Verhandlung über die Meistbotverteilung haben die Gerichtsferien keinen Einfluß.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020357

Alte Dokumentnummer

N2189517394T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P223/NOR12020357

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