Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Benennung des Auctors.

Paragraph 22,

  1. Absatz einsWer als Besitzer einer Sache oder eines dinglichen Rechtes geklagt wird, sich aber in den Rechtsstreit nicht einlassen will, weil er im Namen eines Dritten zu besitzen behauptet, hat diesen (Auctor) sogleich nach Zustellung der Klage aufzufordern, sich über sein Verhältnis zum Streitgegenstande oder zu dem in der Klage geltend gemachten Anspruch bei der vor dem Processgerichte anberaumten ersten Tagsatzung zu erklären.
  2. Absatz 2Die Aufforderung an den Auctor und dessen Ladung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, welcher die zur Begründung dieser Aufforderung erforderliche Mittheilung über den eingeleiteten Rechtsstreit zu enthalten hat. Eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes ist dem Kläger noch vor der ersten Tagsatzung mitzutheilen.

Schlagworte

Auktor

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020153

Alte Dokumentnummer

N2189517190T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P22/NOR12020153

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