Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 219

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 940/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 219

Inkrafttretensdatum

30.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 219,

  1. Absatz eins,Die Parteien können von sämmtlichen ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Acten (Processacten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urtheilen und Beschlüssen, der Protokolle über Berathungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disciplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften und Auszüge ertheilen lassen. Zum Zwecke der Vorbereitung ihrer Vorträge ist ihnen insbesondere auch in die Protokolle und Acten eines vorbereitenden Verfahrens Einsicht zu gewähren.
  2. Absatz 2,Mit Zustimmung beider Parteien können auch dritte Personen von den Processacten Einsicht nehmen und Abschriften erheben. Fehlt eine solche Zustimmung, so kann einem Dritten, insoweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, eine solche Einsicht- und Abschriftnahme gestattet werden.
  3. Absatz 3,Die von einer Partei dem Gerichte übergebenen Schriftstücke sind dieser Partei auf ihr Begehren wieder auszufolgen, wenn der Zweck der Aufbewahrung entfallen ist.

Anmerkung

Die Bestimmungen über das vorbereitende Verfahren (Abs. 1
letzter Satz) sind aufgehoben (§§ 245 ff.).

Schlagworte

Akt, Urteil, Beratung, Disziplinarverfügung, Einsichtnahme

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12037255

Alte Dokumentnummer

N2199332401J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P219/NOR12037255

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