Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 216

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 216

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle.

Paragraph 216,

  1. Absatz eins,Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im Paragraph 207, erwähnten Angaben und den gemäß Paragraph 208, etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des thatsächlichen Vorbringens der streitenden Theile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 209 bis 215 haben auch für diese Protokolle Geltung.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020350

Alte Dokumentnummer

N2189517387T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P216/NOR12020350

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