Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 214

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 214

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 214,

  1. Absatz eins,Gegen die die Protokollirung betreffenden Beschlüsse und Verfügungen der die Verhandlung leitenden Einzelrichter ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Wird im Verfahren vor Gerichtshöfen gegen die bezüglichen Beschlüsse und Verfügungen des Vorsitzenden Einsprache erhoben, so hat darüber der Senat zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.

Schlagworte

Protokollierung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020348

Alte Dokumentnummer

N2189517385T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P214/NOR12020348

Navigation im Suchergebnis