Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 213
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
30.04.2022
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 213.Paragraph 213,
(1)Absatz eins,Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name dem Protokolle durch den Schriftführer beizusetzen.
(2)Absatz 2,Entfernt sich eine Partei vor Vornahme der Protokollirung oder wird die Unterfertigung des Protokolles von ihr abgelehnt, so sind diese Vorgänge sowie die von der Partei dafür geltend gemachten Gründe in einem Anhange zum Protokolle anzugeben.
(3)Absatz 3,Dem Protokolle hat der Vorsitzende oder der die Verhandlung leitende Einzelrichter, der Schriftführer und ein der Verhandlung etwa beigezogener Dolmetsch seine Unterschrift beizusetzen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden unterschreibt an dessen Statt das älteste Mitglied des Senates.
Schlagworte
Protokollierung
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020347
Alte Dokumentnummer
N2189517384T