Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 209

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 209

Inkrafttretensdatum

01.05.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Protokollierung

Paragraph 209,
  1. Absatz eins,Die Protokollierung kann durch Diktat des die Verhandlung leitenden Richters unter Verwendung eines Tonträgers, Beiziehung eines Schriftführers oder durch eigenständige Aufzeichnung (Mitschrift) durch den die Verhandlung leitenden Richter oder einen Schriftführer erfolgen.
  2. Absatz 2,Wird für die Abfassung des Verhandlungsprotokolls ein Tonträger verwendet oder das Protokoll in Kurzschrift verfasst, so sind die Angaben des Paragraph 208, Absatz eins, in Vollschrift zu protokollieren.
  3. Absatz 3,Das in Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich, und, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.
  4. Absatz 4,Von dem nicht in Vollschrift aufgenommenen Teil des Protokolls ist eine Übertragung in Vollschrift anzufertigen, die von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben ist.
  5. Absatz 5,Die Übertragung in Vollschrift entfällt, wenn die Rechtssache durch Vergleich, Zurücknahme der Klage oder Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil bei dieser Tagsatzung erledigt wird und die Parteien keine Ausfertigung des gesamten Protokolls beantragen. In einem solchen Fall sind entweder der Vergleich, die Erklärung der Zurücknahme der Klage, das Anerkenntnis oder der Verzicht in Vollschrift zu protokollieren oder diese Teile des Protokolls in Vollschrift zu übertragen und das Teilprotokoll den Parteien zuzustellen.

Schlagworte

Stenographie, Diktatprotokoll

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40243651

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P209/NOR40243651

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