(3)Absatz 3,Das in Vollschrift aufgenommene Protokoll bzw. der in Vollschrift aufgenommene Teil des Protokolls ist von dem die Verhandlung leitenden Richter zu unterschreiben. Wurde ein Vergleich geschlossen, so ist auch die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter erforderlich, und, wenn Dritte dem Vergleich beitreten, auch die Unterschrift dieser. Kann eine Partei gar nicht oder nur mittels eines Handzeichens unterfertigen, so ist deren Name durch den die Verhandlung leitenden Richter beizusetzen.