Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 207

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 333/1942

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 207

Inkrafttretensdatum

01.06.1942

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Fünfter Titel.

Protokolle.

Verhandlungsprotokolle.

Paragraph 207,

  1. Absatz eins,Über jede mündliche Verhandlung vor Gericht ist ein Protokoll (Verhandlungsprotokoll) aufzunehmen. Dasselbe hat außer den durch das Gesetz im einzelnen angeordneten Aufzeichnungen und Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Benennung des Gerichtes, die Namen der Richter, des Schriftführers, und wenn ein Dolmetsch zugezogen wird, dessen Namen; die Angabe von Zeit und Ort der Verhandlung, und bei einer Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte die Angabe, ob die Verhandlung öffentlich gepflogen wurde oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen war;
    2. Ziffer 2
      die Namen der Parteien und ihrer Vertreter, sowie die kurze Bezeichnung des Streitgegenstandes;
    3. Ziffer 3
      die Benennung der Personen, welche als Parteien oder als deren Vertreter oder Bevollmächtigte zur Verhandlung erschienen sind.
  2. Absatz 2,Bei ersten Tagsatzungen oder Streitverhandlungen, bei denen ein durch Urteilsvermerk (Paragraph 418, Absatz 1) beurkundetes Versäumungsurteil gefällt wird, wird das Verhandlungsprotokoll durch den Urteilsvermerk ersetzt. Der Kläger kann gegen die Angaben des Urteilsvermerks Widerspruch im Sinne des Paragraph 212, einlegen.
  3. Absatz 3,Der Vorsitzende kann von der Beiziehung eines Schriftführers absehen und die diesem zugewiesenen Aufgaben einem Mitglied des Senats übertragen oder selbst besorgen.

Anmerkung

Zu Abs. 3 siehe auch § 212a.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020340

Alte Dokumentnummer

N2189517377T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P207/NOR12020340

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