Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 204

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 204

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Vierter Titel.

Vergleich.

Paragraph 204,

  1. Absatz einsDas Gericht kann bei der mündlichen Verhandlung in jeder Lage der Sache auf Antrag oder von amtswegen eine gütliche Beilegung des Rechtsstreites oder die Herbeiführung eines Vergleiches über einzelne Streitpunkte versuchen. Kommt ein Vergleich zustande, so ist dessen Inhalt auf Antrag ins Verhandlungsprotokoll einzutragen.
  2. Absatz 2Zum Zwecke des Vergleichsversuches oder der Aufnahme des Vergleiches können die Parteien, sofern sie zustimmen, vor einen beauftragten oder ersuchten Richter verwiesen werden. Inwiefern wegen Vergleichsvorschlägen oder anhängiger Vergleichsverhandlungen die Aufnahme oder Fortführung der Verhandlung aufgeschoben werden könne, ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 128 und 134 zu beurtheilen.

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020337

Alte Dokumentnummer

N2189517374T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P204/NOR12020337

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