Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 198

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 198

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 198,

  1. Absatz eins,Äußerungen des Beifalles und der Missbilligung sind untersagt.
  2. Absatz 2,Wer sich trotz Ermahnung einer Störung der Verhandlung schuldig macht, kann von der Verhandlung entfernt werden. Die Entfernung einer an der Verhandlung betheiligten Person kann erst nach vorausgegangener Androhung und Erinnerung an die Rechtsfolgen einer solchen Maßregel angeordnet werden.
  3. Absatz 3,Die Partei muss insbesondere auf die Möglichkeit aufmerksam gemacht werden, dass infolge ihrer Entfernung gegen sie ein Versäumungsurtheil erlassen oder das Urtheil in Gemäßheit des Paragraph 399, gefällt werden kann.
  4. Absatz 4,Wenn eine an der Verhandlung betheiligte Person entfernt wurde, kann auf Antrag gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie sich freiwillig entfernt hätte.

Schlagworte

Versäumungsurteil

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020331

Alte Dokumentnummer

N2189517368T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P198/NOR12020331

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