(2)Absatz 2Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit Rücksicht auf die Bestimmungen des §. 27, Absatz 1, nicht durchgeführt werden kann. Wenn ein solches Hindernis in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter einer Partei eintritt, hat der Vorsitzende zugleich wegen Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu ertheilen.Die vorstehenden Bestimmungen haben auch dann sinngemäße Anwendung zu finden, wenn der Bevollmächtigte einer Partei einer verständlichen Äußerung über den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung unfähig ist und entweder die Partei selbst nicht anwesend ist oder die Verhandlung mit ihr mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Paragraph 27,, Absatz 1, nicht durchgeführt werden kann. Wenn ein solches Hindernis in Bezug auf den gesetzlichen Vertreter einer Partei eintritt, hat der Vorsitzende zugleich wegen Bestellung eines geeigneten Bevollmächtigten die erforderlichen Aufträge zu ertheilen.