Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 183

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 183

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 183,

  1. Absatz einsBehufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach Paragraph 182, obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;
    2. Ziffer 2
      verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Acten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen;
    3. Ziffer 3
      die Herbeischaffung der bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar verwahrten Urkunden, auf welche sich eine der Parteien bezogen hat, der Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände veranlassen;
    4. Ziffer 4
      die Vornahme eines Augenscheines unter Zuziehung der Parteien und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen, sowie Personen, von denen nach der Klage oder dem Gange der Verhandlung Aufklärung über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist, als Zeugen laden oder, falls bereits eine Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung abgehalten wurde, durch den ersuchten Richter unter Zuziehung der Parteien vernehmen lassen.
  2. Absatz 2Diese Verfügungen können jedoch vom Vorsitzenden in Ansehung von Urkunden und Zeugen nicht getroffen werden, wenn sich beide Parteien dagegen erklären.
  3. Absatz 3Solche Erhebungen können selbst vor Beginn der mündlichen Verhandlung angeordnet werden.

Anmerkung

1. Das Gericht kann also alle Beweise von amtswegen beischaffen und aufnehmen, die anderen als Urkunden und Zeugen (Abs. 2) sogar gegen den Willen beider Parteien.
2. ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030175

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P183/NOR40030175

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