Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilprozessordnung § 182

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 182,

  1. Absatz einsDer Vorsitzende hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen thatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmäßigen Feststellung des Thatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche nothwendig erscheinen.
  2. Absatz 2Wenn eine Partei in ihrem Vortrage von dem Inhalte eines von ihr überreichten vorbereitenden Schriftsatze abweicht oder wenn die Vorträge der Parteien mit sonstigen von amtswegen zu berücksichtigenden Processacten nicht im Einklange stehen, hat der Vorsitzende darauf aufmerksam zu machen. Ebenso hat er die Bedenken hervorzuheben, welche in Ansehung der von amtswegen zu berücksichtigenden Punkte obwalten. Bei Bedenken gegen die Zuständigkeit des Gerichtes hat er den Parteien vor einer Entscheidung hierüber die Gelegenheit zu einer Heilung der Unzuständigkeit (Paragraph 104, Absatz 3, JN) beziehungsweise zu einem Antrag auf Überweisung der Rechtssache an das zuständige Gericht (Paragraph 261, Absatz 6,) zu geben.
  3. Absatz 3Außer dem Vorsitzenden können auch die anderen Mitglieder des Senates an die Parteien die zur Ermittlung des Streitverhältnisses und zur Feststellung des Thatbestandes geeigneten Fragen richten.

Anmerkung

Der Richter hat im Rahmen der Materiellen Prozeßleitung von
amtswegen auf die Vervollständigung unschlüssigen Vorbringens
hinzuwirken; er darf die Parteien nicht erst im Urteil mit seiner
Rechtsansicht überraschen, sondern hat sie den Parteien im
Rechtsgespräch mitzuteilen.

Schlagworte

Tatbestand, Prozeßakten

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020315

Alte Dokumentnummer

N2189517352T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P182/NOR12020315

Navigation im Suchergebnis