(3)Absatz 3,Solange dem Zurückweisungsantrage nicht rechtskräftig stattgegeben ist, muss der Intervenient dem Hauptverfahren zugezogen werden und können Processhandlungen desselben nicht ausgeschlossen werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,)