Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 177
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.05.2009
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§. 177.Paragraph 177,
(1)Absatz einsNach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig.
(2)Absatz 2Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.
Schlagworte
tatsächliches Vorbringen
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2009
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020310
Alte Dokumentnummer
N2189517347T