Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 177,

  1. Absatz einsNach dem Aufrufe der Sache sind die Parteien mit ihren Anträgen, mit dem zur Begründung derselben oder zur Bekämpfung der gegnerischen Anträge bestimmten thatsächlichen Vorbringen, sowie mit ihren Beweisen und Beweisanbietungen und mit den das Streitverhältnis betreffenden rechtlichen Ausführungen zu hören (Vorträge der Parteien). Das Ablesen schriftlicher Aufsätze statt mündlichen Vorbringens ist unzulässig.
  2. Absatz 2Schriftstücke, auf welche in den Vorträgen Bezug genommen wird, sind nur insoweit vorzulesen, als diese Schriftstücke dem Gerichte oder dem Gegner noch nicht bekannt sind oder als es auf den wörtlichen Inhalt ankommt.

Schlagworte

tatsächliches Vorbringen

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020310

Alte Dokumentnummer

N2189517347T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P177/NOR12020310

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