Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 165

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 165,

  1. Absatz eins,Der gemäß Paragraph 164, behufs Erwirkung der Aufnahme des Verfahrens erforderliche Antrag ist bei dem Gerichte zu stellen, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Eintrittes des Unterbrechungsgrundes anhängig war.
  2. Absatz 2,Die Entscheidung über die in Paragraph 164, bezeichneten Anträge erfolgt ohne vorhergehende mündliche Verhandlung; es kann jedoch das Gericht vor dieser Entscheidung den Gegner einvernehmen, wenn das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes zweifelhaft erscheint.
  3. Absatz 3,Bei Anberaumung einer Tagsatzung zur Verhandlung über den Aufnahmeantrag (Paragraph 155,), sowie in den Beschlüssen, durch welche einem gemäß Paragraphen 158, 159, 160, 161, 162 und 164 gestellten Aufnahmeantrage stattgegeben oder das Verfahren von amtswegen aufgenommen wird, sind den Parteien die im Falle der Versäumung eintretenden Folgen anzukündigen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020298

Alte Dokumentnummer

N2189517335T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P165/NOR12020298

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