Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 164

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 164

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens.

Paragraph 164,

Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens wird, soferne in den vorstehenden Bestimmungen nichts anderes angeordnet ist, durch den Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung oder zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung, wenn aber die Unterbrechung während des Laufes einer Frist zur Vornahme einer Processhandlung eintrat, durch den Antrag auf neuerliche Bestimmung einer Frist für diese Processhandlung eingeleitet. Das Erlöschen des Unterbrechungsgrundes ist glaubhaft zu machen. Diese Bestimmungen gelten insbesondere auch, wenn wegen des Todes einer Partei im Sinne des Paragraph 811, a. b. G. B. oder aus anderen Gründen für deren Verlassenschaft ein Curator bestellt worden ist; die Aufnahme kann nicht bloß vom Curator, sondern auch vom Gegner der verstorbenen Partei beantragt werden.

Anmerkung

Glaubhaftmachung (Bescheinigung) s. § 274.

Schlagworte

Prozeßhandlung, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020297

Alte Dokumentnummer

N2189517334T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P164/NOR12020297

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