Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 156

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 156

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 156,

  1. Absatz eins,Erscheint keiner der geladenen Rechtsnachfolger, so ist das Verfahren bei genügender Bescheinigung der behaupteten Rechtsnachfolge auf Antrag des Gegners vom Gerichte durch Beschluss als von den Rechtsnachfolgern der verstorbenen Partei aufgenommen zu erklären.
  2. Absatz 2,Bei der Tagsatzung, in welcher der die Aufnahme des Verfahrens betreffende Beschluss verkündet wurde, kann gleich das Verfahren in der Hauptsache aufgenommen werden.

Anmerkung

Bescheinigung (Glaubhaftmachung) s. § 274.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020289

Alte Dokumentnummer

N2189517326T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P156/NOR12020289

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