Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 155

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 282/1955

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.03.1956

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Fünfter Titel.
Unterbrechung und Ruhen des Verfahrens.

Tod einer Partei.

Paragraph 155,

  1. Absatz einsDurch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Processvollmacht ausgestattete Person vertreten war.
  2. Absatz 2Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei, oder wenn der Gegner früher die Bestellung eines Curators beantragt (Paragraph 811, a. b. G. B.), um wider diesen das Verfahren fortzusetzen, bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Curator.
  3. Absatz 3Um die Aufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei zu bewirken, kann der Gegner bei dem Gerichte, bei welchem die Rechtssache zur Zeit des Todes der verstorbenen Partei anhängig war, auch die Ladung dieser Rechtsnachfolger beantragen. Zufolge eines solchen Antrages sind dieselben zur Aufnahme des Verfahrens und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache oder zur Fortführung dieser Verhandlung zu laden.
  4. Absatz 4Diese Ladung ist nach den für Klagen geltenden Bestimmungen zuzustellen.

Schlagworte

Prozeßvollmacht, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020288

Alte Dokumentnummer

N2189517325T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P155/NOR12020288

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