(2)Absatz 2,Im letzteren Falle kann die versäumte Processhandlung, wenn für dieselbe eine Frist bestimmt war, bis zu dem Tage, an welchem der Antrag bei Gericht gestellt wurde, wenn aber die versäumte Processhandlung bei einer Tagsatzung vorzunehmen war, bis zum Schlusse der über den Antrag auf Verwirklichung der Versäumungsfolgen stattfindenden Verhandlung nachgeholt werden.