Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 121

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 121

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zustellung im Ausland

Paragraph 121, (1) Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im Paragraph 11, Absatz 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach Paragraph 11, Absatz eins, des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.

  1. Absatz 2,Wenn die Bestätigung über die erfolgte Zustellung an eine im Ausland befindliche Person binnen einer angemessenen Zeit nicht einlangt, kann die betreibende Partei je nach Lage der Sache die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, des Zustellgesetzes) oder eine Kuratorbestellung nach Paragraph 116, beantragen. Gleiches gilt auch für den Fall, daß eine Zustellung im Ausland vergeblich versucht worden ist oder das Ersuchen wegen offenkundiger Verweigerung der Rechtshilfe durch die ausländische Behörde keinen Erfolg verspricht.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020254

Alte Dokumentnummer

N2189517291T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P121/NOR12020254

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