Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 117

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist anzuwenden, wenn das Datum der bekannt zu machenden Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 liegt (vgl. Art. XXXII § 4 Abs. 2, BGBl. I Nr. 112/2003).

Text

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Die Bestellung des Curators, dessen Name und Wohnort und eine kurze Angabe des Inhaltes des zuzustellenden Schriftstückes sind nebst der Bezeichnung des Processgerichtes und der Streitsache durch Edict bekannt zu machen. Das Edict hat die Bemerkung zu enthalten, dass die Person, für welche der Curator bestellt wurde, bis zu ihrem eigenen Auftreten oder der Namhaftmachung eines Bevollmächtigten auf ihre Gefahr und Kosten durch den Curator vertreten werde.
  2. Absatz 2,Der Inhalt des Edikts ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Wenn dies im einzelnen Fall zweckmäßig erscheint und nicht mit einem im Vergleich zum Streitgegenstand zu großen Kostenaufwand verbunden ist, kann auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden, dass das Edikt auch in Zeitungen eingeschaltet wird. Gegen diese Anordnung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Im Verfahren vor Gerichtshöfen steht diese Anordnung dem Vorsitzenden des Senates zu, dem die Rechtssache zugewiesen ist. Die Bekanntmachung des Edikts ist von Amts wegen zu bewirken.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,)

Anmerkung

ÜR: Art. XXXI, BGBl. I Nr. 112/2003

Schlagworte

Kurator, Prozessgericht

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40046901

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P117/NOR40046901

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