Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung § 11

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Zweiter Titel.
Streitgenossenschaft und Hauptintervention.

Paragraph 11,

Außer den in anderen Gesetzen besonders bezeichneten Fällen können mehrere Personen gemeinschaftlich klagen oder geklagt werden (Streitgenossen):

  1. Ziffer eins
    wenn sie in Ansehung des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch berechtigt oder verpflichtet sind;
  2. Ziffer 2
    wenn gleichartige, auf einem im wesentlichen gleichartigen
thatsächlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreites bilden, und zugleich die Zuständigkeit des Gerichtes hinsichtlich jedes einzelnen Beklagten begründet ist.

Anmerkung

Zur Zuständigkeit im Fall der Z 1 siehe § 93 JN, RGBl. Nr. 111/1895.

Schlagworte

Materielle Streitgenossenschaft, Formelle Streitgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020142

Alte Dokumentnummer

N2189517179T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P11/NOR12020142

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