Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.03.1956
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (§ 41) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten. Die durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten (Paragraph 41,) eines vom Prozeßgericht oder von einem anderen Gerichte bestellten Kurators hat die Partei, durch deren Prozeßhandlung die Bestellung oder Mitwirkung des Kurators veranlaßt wurde, unbeschadet eines ihr etwa zustehenden Ersatzanspruches zu bestreiten.
Anmerkung
Einen Anspruch auf Ersatz solcher Auslagen hat die Partei nach §§ 41 ff.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2016
Gesetzesnummer
10001699
Dokumentnummer
NOR12020141
Alte Dokumentnummer
N2189517178T