Bundesrecht konsolidiert

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Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz Art. 42

Kurztitel

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 112/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 42

Inkrafttretensdatum

23.09.1895

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EGZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Artikel XLII.

Wer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ein Vermögen oder Schulden anzugeben verpflichtet ist, oder wer von der Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens vermuthlich Kenntnis hat, kann mittels Urtheiles dazu verhalten werden, allenfalls unter Vorlage eines Verzeichnisses des Vermögens oder der Schulden anzugeben, was ihm von diesem Vermögen, von den Schulden oder von der Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens bekannt ist, und einen Eid dahin zu leisten, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.

Zur Klage ist befugt, wer ein privatrechtliches Interesse an der Ermittlung des Vermögens oder des Schuldenstandes hat.

Wenn mit der Klage auf eidliche Angabe des Vermögens die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, welche der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die eidliche Angabe über das Vermögen gemacht ist.

Schlagworte

Rechnungslegung, Stufenklage, Urteil

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Gesetzesnummer

10001698

Dokumentnummer

NOR12020116

Alte Dokumentnummer

N2189515854T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/112/A42/NOR12020116

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