Artikel XXVII.Artikel römisch 27 .
Die dermalen in Geltung stehenden Börsenstatuten sind, soweit sie sich auf Schiedsgerichte beziehen, im Sinne der vorstehenden Bestimmungen abzuändern und binnen drei Monaten nach Kundmachung dieses Gesetzes zur Genehmigung vorzulegen.
Bestimmungen über Schiedsgerichte in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel XXVI, Absatz 1, bezeichneten Ministerien.Bestimmungen über Schiedsgerichte in neuen Börsenstatuten bedürfen der Genehmigung der im Artikel römisch 26 , Absatz 1, bezeichneten Ministerien.