Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 94

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Gerichtsstand des Hauptprocesses.

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Klagen, womit ein Anspruch auf eine Sache oder ein Recht geltend gemacht wird, über welchen zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig ist (Hauptintervention), können bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Processes bei demselben Gerichte angebracht werden.
  2. Absatz 2,Klagen der Process- und Zustellungsbevollmächtigten wegen Gebüren und Auslagen können beim Gerichte des Hauptprocesses angebracht werden.

Schlagworte

Hauptprozeß, Prozeßbevollmächtigter

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020883

Alte Dokumentnummer

N2189526108S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P94/NOR12020883

Navigation im Suchergebnis