Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 83c

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 756/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83c

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz und Urheberrecht sowie Verbandsklagen

Paragraph 83 c,
  1. Absatz eins,Sind in dem im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 8 b und Absatz 2, Ziffer 9 und 10 angeführten Streitigkeiten Personen geklagt, deren Unternehmen sich im Inland befindet oder die mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit bei einem im Inland befindlichen Unternehmen in Anspruch genommen werden, ist hiefür – soweit nicht andere gesetzliche Vorschriften bestehen – ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieses Unternehmen liegt, bei Vorhandensein mehrerer Niederlassungen wahlweise das Gericht der Hauptniederlassung oder derjenigen Niederlassung, auf die sich die Handlung bezieht. In Ermangelung eines Unternehmens im Inland richtet sich die Zuständigkeit nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Für Personen, die im Inland weder ein Unternehmen noch ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, ist zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden ist.
  2. Absatz 2,Mehrere Personen, für die auf Grund des Absatz eins, der Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten begründet ist, können, wenn sonst die Voraussetzungen des Paragraph 11, ZPO gegeben sind, als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden.
  3. Absatz 3,Wird die gesetzwidrige Handlung durch den Inhalt von Schriften oder Druckwerken oder durch andere Gegenstände bewirkt, die vom Ausland abgesendet worden sind, so gilt für die Zuständigkeit jeder Ort des Inlandes als Begehungsort, wo der Gegenstand eingelangt oder zur Abgabe oder Verbreitung gelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020868

Alte Dokumentnummer

N2189526093S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P83c/NOR12020868

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