(1)Absatz eins,Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.Die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.