Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 81

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Streitigkeiten um unbewegliches Gut.

Paragraph 81,

  1. Absatz eins,Klagen, durch welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, die Freiheit von einem solchen Rechte oder die Aufhebung desselben geltend gemacht wird, Theilungs-, Grenzberichtigungs- und Besitzstörungsklagen gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.
  2. Absatz 2,Betrifft die Klage eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, so ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstückes entscheidend.

Anmerkung

Siehe auch §§ 84, 85 u. 91 sowie 49 Abs. 1 und 2 Z 3 u. 4 JN.

Schlagworte

Teilungsklage, Grenzberichtigungsklage

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020863

Alte Dokumentnummer

N2189526088S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P81/NOR12020863

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