Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 78

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 78

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Fideicommiss- und Lehenangelegenheiten.

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die den Gerichtshöfen erster Instanz zugewiesenen Klagen in Fideicommissangelegenheiten gehören vor den Gerichtshof, von welchem die Gerichtsbarkeit in den nicht streitigen Angelegenheiten des Fideicommisses in erster Instanz ausgeübt wird.
  2. Absatz 2,Klagen in Lehenangelegenheiten, für welche nicht der im Paragraph 77, bezeichnete Gerichtsstand eintritt, sind, wenn das Lehen ein landesfürstliches ist und der Lehensherr an dem Streite theilnimmt, bei dem Gerichtshofe erster Instanz, in dessen Sprengel die Lehenstube ihren Sitz hat, außer diesem Falle aber bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel das Lehen gelegen ist.

Schlagworte

Fideikommißangelegenheiten, § 77

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020860

Alte Dokumentnummer

N2189526085S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P78/NOR12020860

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