Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Verlassenschaftsangelegenheiten.

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist.
  2. Absatz 2,Klagen, welche die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.

Schlagworte

Nachlaßabhandlung, Teilung, Erbschaftsteilungsklagen

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020859

Alte Dokumentnummer

N2189526084S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P77/NOR12020859

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