Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Verlassenschaftsangelegenheiten.
§. 77.Paragraph 77,
(1)Absatz eins,Der Gerichtsstand für Klagen, durch welche Erbrechte oder Ansprüche aus Vermächtnissen oder sonstigen Verfügungen auf den Todesfall geltend gemacht werden, sowie für Klagen der Nachlassgläubiger aus Ansprüchen an den Erblasser oder an den Erben als solchen bestimmt sich, solange die Einantwortung des Nachlasses nicht erfolgt ist, nach dem Sitze des Gerichtes, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist.
(2)Absatz 2,Klagen, welche die Theilung der Erbschaft zum Gegenstande haben, gehören vor das Gericht, bei welchem die Nachlassabhandlung anhängig ist. Dieser Gerichtsstand bleibt auch nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses bestehen.
Schlagworte
Nachlaßabhandlung, Teilung, Erbschaftsteilungsklagen
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020859
Alte Dokumentnummer
N2189526084S