Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Besondere Gerichtsstände.
1. Ausschließliche.

Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, Paragraph 76,

  1. Absatz eins,Für Streitigkeiten über die Scheidung, die Aufhebung, die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Parteien ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. Hat zur Zeit der Erhebung der Klage keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sprengel oder haben sie im Inland einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt nicht gehabt, so ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthalt des beklagten Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher Aufenthalt im Inland fehlt, der gewöhnliche Aufenthalt des klagenden Ehegatten liegt, sonst das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
  2. Absatz 2,Die inländische Gerichtsbarkeit für die im Absatz eins, genannten Streitigkeiten ist gegeben, wenn
    1. Ziffer eins
      einer der Ehegatten österreichischer Staatsbürger ist oder
    2. Ziffer 2
      der Beklagte, im Fall der Nichtigkeitsklage gegen beide Ehegatten zumindest einer von ihnen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
    3. Ziffer 3
      der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und entweder beide Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt haben oder der Kläger staatenlos ist oder zur Zeit der Eheschließung österreichischer Staatsbürger gewesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020855

Alte Dokumentnummer

N2189526080S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P76/NOR12020855

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