Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 75

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 75,

  1. Absatz eins,Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Commanditgesellschaften, Actiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonden und Corporationen, Kirchen, Pfründen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörigen Rechtssubjecten, welche nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 74, fallen, nach ihrem Sitze. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
  2. Absatz 2,Hat für eines dieser Rechtssubjecte der Vertreter des Ärars oder eines Landes einzuschreiten oder untersteht dasselbe der Verwaltung einer Gemeinde, so ist der allgemeine Gerichtsstand nach den Bestimmungen des Paragraph 74, zu beurtheilen.

Anmerkung

Siehe auch § 86a JN.

Schlagworte

Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Fonds, Korporation, Rechtsubjekt, § 74

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020854

Alte Dokumentnummer

N2189526079S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P75/NOR12020854

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