Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
01.01.1978
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
§ 71.Paragraph 71,
Ein minderjähriges Kind teilt den allgemeinen Gerichtsstand seines gesetzlichen Vertreters. Sind beide Eltern (Wahleltern) gesetzliche Vertreter, so teilt es deren gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand, haben sie keinen solchen, den allgemeinen Gerichtsstand des Elternteils (Wahlelternteils), dessen Haushalt es zugehört.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020850
Alte Dokumentnummer
N2189526075S