Bundesrecht konsolidiert

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Jurisdiktionsnorm § 69

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

1. Österreichisch-ungarische Monarchie gegenstandslos;
2. Statt des k. und k. Ministeriums des Äußeren ist der Sitz des Bundesministeriums f. auswärtige Angelegenheiten maßgebend; es ist sohin das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.

Text

Paragraph 69,

Österreichische Staatsangehörige, welche sich in ständiger amtlicher Stellung als Beamte oder Diener des österreichischen Staates oder der österreichisch-ungarischen Monarchie außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes aufhalten, behalten den allgemeinen Gerichtsstand, den sie im Geltungsgebiete dieses Gesetzes hatten. Ist ein solcher nicht begründet oder doch nicht zu ermitteln, so ist für sie der allgemeine Gerichtsstand in Wien, und zwar im Sprengel desjenigen Bezirksgerichtes begründet, in welchem das k. und k. Ministerium des Äußeren seinen Sitz hat.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020848

Alte Dokumentnummer

N2189526073S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P69/NOR12020848

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