Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Jurisdiktionsnorm § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,An Orten, an denen ein selbständiges Handelsgericht und Bezirksgerichte für Handelssachen bestehen, gehören die im Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Streitigkeiten, bei denen der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 10 000 Euro nicht übersteigt, vor die Bezirksgerichte für Handelssachen.
  2. Absatz 2,Im gleichen Umfange sind die etwa an anderen Orten bestehenden besonderen Bezirksgerichte für Handelssachen zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Streitsachen zuständig.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 13, BGBl. I Nr. 98/2001

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40021752

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P52/NOR40021752

Navigation im Suchergebnis